Allgemeine Bestimmungen Winterlager

  1. Mietsache: Die Vermieterin stellt dem Mieter mietweise für die Wintersaison (1. Oktober bis 30. April) einen Winterlager-Trockenplatz in einer Halle oder im Freien für die Aufbewahrung oder Stationierung eines Bootes oder eines Anhängers zur Verfügung. Nach Separater Vereinbarung können die Trockenplätze auch für die Sommermonate gemietet werden.
  2. Beginn und Dauer der Miete: Das Mietverhältnis beginnt mit der Annahme der Anmeldung. Die Berechnung der Lagermiete beginnt mit der Einlagerung der vorseitig erwähnten Sache und endet mit dessen Auslieferung. Im Minimum werden sechs Monate berechnet. Ab dem siebten Monat wird jeweils ab dem Zehnten für jeden angebrochenen Monat eine volle Monatsmiete berechnet. Der Mieter hat den Mietzins während der vereinbarten Vertragsdauer auch dann zu bezahlen, wenn er den Trockenplatz vorzeitig verlässt oder den Mietplatz aus irgendwelchen Gründen nicht beansprucht.
  3. Mietzins: Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach Grösse des beanspruchten Winterlager-Trockenplatzes und nach den Abmessungen der eingelagerten Sache. Grundlage für die Berechnung ist der jeweils gültige Winterlager-Tarif. Der Mietzins wird in Rechnung gestellt und ist bei Erhalt, ohne irgendwelche Abzüge innert 30 Tagen zu bezahlen.
  4. Schragen und Lagerböcke: Der Mieter ist besorgt, dass sein Lagerbock (Segelboote) rechtzeitig im Besitze der Vermieterin ist, damit bei der Einwinterung keine Wartezeiten entstehen. Während der Sommermonate kann der Lagerbock gegen eine Pauschal-Miete eingelagert werden.
  5. Arbeitsausführung am Trockenplatz: Generell können während der Winterlagerung keine Arbeiten an der eingelagerten Sache vom Mieter ausgeführt werden.
  6. Versicherung, Haftung, Schadenersatz, Sorgfaltspflicht:
    • a) Die eingelagerte Sache sowie irgendwelche andere eingelagerten oder deponierten Waren werden durch die Vermieterin nicht versichert. Der Mieter hat seine, auf dem Areal der Vermieterin deponierten Sachen, gegen alle direkten und indirekten Schäden selber zu versichern. (Wie z.B. Brand, Sturm, Hagel, Diebstahl, Glasbruch oder andere Ereignisse). Der Mieter ist zudem zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.
    • b) Der Mieter ist verpflichtet, eine Teilkasko-Versicherung abzuschliessen. Die eingelagerte Sache kann auf Antrag durch die Vermieterin gegen Verrechnung der entsprechenden Prämie kaskoversichert werden.
    • c) Die Vermieterin lehnt jede Schadenersatzpflicht und Haftung bei allfälliger Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der eingelagerten Sache oder irgendwelchen anderen deponierten Waren, sowie Diebstahl von Inventar oder anderen Gegenständen ab.
    • d) Neben der Sorgfaltspflicht der Vermieterin bei der Ausführung von Arbeiten an der eingelagerten Sache des Mieters, besteht für den Vermieter keinerlei Haftung. Im Schadenfall, wie z.B. Transport, Ein- / Auswasserung etc. erfolgt umgehende Behebung des verursachten Schadens durch die Vermieterin. Die Erledigung erfolgt im Rahmen der versicherten Leistung, wobei weitergehende Haftungen und Schadenersatzansprüche des Mieters an die Vermieterin ausgeschlossen sind, wenn diese durch die Versicherung nicht anerkannt werden.
  7. Lager im Freien: Für die eingelagerten Sachen, die im Freien stationiert sind, haftet die Vermieterin insbesondere für Frost-, Schnee- und Eisschäden nicht. Auch bei einer generellen Schneeräumung durch die Vermieterin besteht keine Haftung für allfällige Schneedruck- und Gefrierschäden.
  8. Der Mieter erklärt ausdrücklich, die Bestimmungen gelesen zu haben und anerkennt diese vollumfänglich und verbindlich mit der Unterzeichnung der Anmeldung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Mietvertrag gemäss Obligationenrecht. Der Gerichtsstand ist Thun.